Art. 37
BZO Weiningen · S. 19 · Original-PDF
1. Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete sind Gestaltungspläne gemäss § 83 ff. PBG aufzustellen. Die Gestaltungsplanpflicht kann auch mit privaten Gestaltungsplänen erfüllt werden.
2. Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bauordnung einschliesslich der vorstehenden festgelegten Erleichterungen nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Baudirektion.
3. In allen Gebieten sind folgende Grundanforderungen zu erfüllen:
a)Bauten, Anlagen und Umschwung sind besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten
b)Der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser darf zu maximal 50 % mit fossilen Energieträgern gedeckt werden
c)Ersatz- und Neubauten müssen in energiesparender Bauweise erstellt werden. Der Wärmebedarf darf 90 % der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht übersteigen.
4. Im Gebiet Unterdorf sind dem Gestaltungsplan zudem folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Bauliche Erweiterungen in Abstimmung auf die bestehende Siedlungsstruktur der Kernzone
b)Sicherung der Erweiterungsbauten für die Schulanlage Schlüechti
c)Qualitätvolle Freiräume mit gartenbezogener Gestaltung im Bereich der Kernzone und platzbezogener Gestaltung im Bereich der öffentlichen Nutzungen
d)Ortsbildschonende Erschliessung und Parkierung
5. Im Gebiet Gubrist-West sind dem Gestaltungsplan folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Siedlungsverträglicher Lärmschutz
b)Ansprechende Aussenraumgestaltung am Ortseingang an der Zürcher- und Umfahrungsstrasse
c)Ortsbaulich überzeugende Bebauung in Abstimmung mit der Portalverlängerung der A1
18 Bau- und Zonenordnung
6. Im Gebiet Grossächer sind dem Gestaltungsplan folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Siedlungsverträglicher Lärmschutz
b)Ansprechende Aussenraumgestaltung an der Zürcherstrasse
c)Aufenthaltsfreundliche Freiräume
d)Rationelle Erschliessung und Parkierung unter Vermeidung eines übermässigen Verkehrsaufkommens durch Gewerbenutzungen
e)Bauliche Verdichtung (AZ max. 66 %)
7. Im Gebiet Chalofen sind dem Gestaltungsplan folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Siedlungsverträglicher Lärmschutz
b)Ansprechende Aussenraumgestaltung an der Zürcherstrasse im Anschluss an die Kernzone
c)Aufenthaltsfreundliche Freiräume
d)Rationelle Erschliessung und Parkierung
e)Bauliche Verdichtung (AZ max. 44 %)
8. Im Gebiet Unterdorf Nord sind dem Gestaltungsplan folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Siedlungs- und landschaftsverträgliche Bebauung im Übergangsbereich zwischen der Kernzone und dem Rebhang
b)Kernzonengerechte Aussenraumgestaltung an der Badenerstrasse
c)Ortsbildschonende Erschliessung und Parkierung
d)Bauliche Verdichtung (AZ max. 33 % innerhalb der W2 30)
Die Gestaltungsplanpflicht wird bei Neubauten mit Wohnnutzungen ausgelöst. Veränderungen an den im Kernzonenplan bezeichneten Bauten setzen keinen Gestaltungsplan voraus.
19 Bau- und Zonenordnung
Besondere Institute
Arealüberbauungen Zulässigkeit und Arealfläche Art. 38
1. Arealüberbauungen sind in den Zonen W2 40 und W3 60 zulässig.
2. Die Arealfläche muss eine Bauzonenfläche von min. 4'000 m2 umfassen.
Massvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.