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Art. 36

BZO Weiningen · S. 18 · Original-PDF

1. Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen

b)Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss §§ 71 und 73 PBG sowie Art. 39 und 40 BZO

c)Zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 3’000 m2

d)Festhalten des Bebauungs-, Gestaltungs- und Nutzungskonzeptes in einem Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff PBG

2. Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bauordnung einschliesslich der vorstehenden festgelegten Erleichterungen nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Baudirektion.

3. Für neue Wohnnutzungen sind bezüglich Lärmimmissionen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung zu ergreifen.

4. Bei Bauvorhaben mit Wohnnutzungen ist mindestens ein volumenmässig gleichwertiger, gewerblicher Nutzungsanteil mit dem Wohnanteil zu realisieren. Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben mit Wohnnutzung, sind die Bauten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass bei jedem Zwischenstand der gewerbliche Nutzungsanteil eingehalten ist.

17 Bau- und Zonenordnung

Gestaltungsplanpflicht Anforderungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.