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Art. 57 · Grenzabstände

BZO Zell · S. 17 · Original-PDF

Grosser und kleiner Grundabstand

1Der grosse Grundabstand wird gegenüber der am meisten gegen Süden orientierten, längeren Gebäudeseite, der kleine Grundabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten gemessen.

2Bei genauer West- oder Ostlage der Hauptfassade eines Gebäudes, bei quadratischem Grundriss oder wenn es die topografische Lage erfordert, gilt der grosse Grundabstand für die Gebäudeseite mit den meisten Wohn- und Schlafzimmerfenstern. Abstand zur Bauzonengrenze

3Gegenüber der Grenzlinie zwischen Bauzonen einerseits und Nicht-Bauzonen andererseits ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten, mindestens aber 3.5 m. Ein Näherbaurecht zur Unterschreitung des Mindestabstandes ist nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.