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Art. 56 · Fusswegverbindungen
BZO Zell · S. 17 · Original-PDF
Neben den allgemeinen Fusswegverbindungen im Bereich der Strassen (Trottoir) ist die im Plan Sonderbauvorschriften bezeichnete Fusswegverbindung sicherzustellen. Sie hat eine Mindestbreite von 2 m auszuweisen und ist befestigt auszuführen. Entlang des Weges ist eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen. 3 ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN A Abstandsvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.