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Art. 58 · Unterirdische Bauten und Anlagen an Strassen und Plätzen
BZO Zell · S. 17 · Original-PDF
Unterirdische Bauten und Anlagen haben zu Gemeindestrassen und -plätzen einen Abstand von mindestens 3.5 m ab Grenze einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.