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Art. 21 · Wintergärten
BZO Zell · S. 10 · Original-PDF
Sofern sie dem Hauptbau deutlich untergeordnet sind und wo sie im Ortsbild nicht prominent in Erscheinung treten, sind gut gestaltete Wintergärten gestattet. Die Glasfassaden sind durch Profile zu gliedern. Die Gesamtfläche darf höchstens 10 % der Grundfläche des Baubereichs betragen, mindestens aber 15 m2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.