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Art. 36 · Gebäudeabbruch

BZO Winterthur · S. 16 · Original-PDF

1Der Abbruch von Gebäuden ist bewilligungspflichtig. Er ist zu bewilligen, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die an­ schliessende Erstellung eines Neubaus gesichert ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.