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Art. 37 · Umschwung

BZO Winterthur · S. 16 · Original-PDF

1Die bauliche Veränderung des Umschwungs ist bewilligungspflichtig. Art. 38 * Gestaltung und Ausnützung

1Bauten, Anlagen, Grün- und Freiräume sind im Ganzen wie in ihren einzel­ nen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die in Art. 35 beschriebene Siedlungs­ struktur erzielt wird.

2Das zulässige Bauvolumen richtet sich nach dem Bestand auf der betroffe­ nen Parzelle. 16 Stadt Winterthur 7.1.3-1

3Das zulässige Bauvolumen kann in begründeten Fällen bis auf das ortsund quartierübliche Mass erhöht werden, wenn dadurch insgesamt eine bes­ sere Gestaltung und Einordnung erreicht und die Gartenstadtqualität ge­ stärkt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.