Art. 31 · Nutzweise
BZO Winterthur · S. 14 · Original-PDF
:
1Grundsatz: Hauptgebäude dürfen nach Massgabe der Ergänzungspläne als Wohn- bzw. Gewerberaum genutzt werden. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe, die dem Charakter des jeweiligen Gebäudes entsprechen. Nicht für die Wohn- bzw. Gewerbenutzung vorgesehene Teile der Hauptgebäude (Kalträume) dürfen für die Erschliessung und als Neben räume genutzt werden. Nutzungsverlagerungen innerhalb desselben Gebäu des sind zulässig. Die landwirtschaftliche Nutzung ist nach wie vor zulässig.
2Dachgeschosse: Es darf nur ein Dachgeschoss zu Wohn- bzw. Arbeits zwecken ausgebaut werden.
3Einliegerwohnung: In den für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Ge bäuden bzw. Gebäudeteilen ist im Ober- und Dachgeschoss eine Einlieger wohnung zulässig.
4Gebäudeumschwung: Der Gebäudeumschwung ist in seiner ursprüngli chen Gestaltung zu erhalten. Vorplätze und dergleichen dürfen nicht mit bo denversiegelnden Belägen versehen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.