← BZO Maur · Inhaltsverzeichnis
Art. 31
BZO Maur · S. 12 · Original-PDF
Für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von 1.00 m, sofern sie nicht mit Zustimmung des Nachbarn näher an der Grenze oder als Grenzbau erstellt werden. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.