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Art. 31

BZO Maur · S. 12 · Original-PDF

Für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von 1.00 m, sofern sie nicht mit Zustimmung des Nachbarn näher an der Grenze oder als Grenzbau erstellt werden. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.