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Art. 30

BZO Maur · S. 11 · Original-PDF

1Für Kleinbauten und Anbauten beträgt der Grenzabstand 50 % der Fassadenhöhe, sofern sie nicht mit Zustimmung des Nachbarn näher an der Grenze oder als Grenzbau erstellt werden. Kleinbauten und Anbauten

2Für freistehende, angebaute oder vorspringende Garagen, Autounterstände und überdeckte Garagenzufahrten mit mehr als 50 m2 Nebennutzfläche, deren Gesamthöhe 4.00 m, bei Schrägdächern 5.00 m, nicht überschreitet, gelten die Bestimmungen für Kleinbauten und Anbauten dieser BZO. 11/17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.