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Art. 32
BZO Maur · S. 12 · Original-PDF
1Ein Mehrlängenzuschlag gilt für mehr als 18.00 m lange Fassaden; er beträgt 1/3 der Mehrlänge, höchstens aber 6.00 m. Mehrlängenzuschlag
2Beträgt der Abstand zwischen zwei Bauten weniger als 7.00 m, so werden die Bauten bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages als Einheit, inkl. Zwischenabstand, betrachtet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.