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Art. 29 · Ausnützungsverschiebung

BZO Dübendorf · S. 43 · Original-PDF

Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen keine Mehrausnützung eines Zonenteils entstehen, welche die zonengemässe Ausnützung um mehr als ein Zehntel übersteigt. Ausnützungsverschiebung Seite 41

Zu Art. 30 Damit die Sicht vor den im kommunalen Richtplan Siedlung und Landschaft bezeichneten Aussichtspunkten frei bleibt, sind an einzelnen Orten besondere Beschränkungen notwendig. Sie werden in den Aussichtsschutzplänen festgelegt. (PBG §§ 75, 203)

Zu Art. 31 Es werden in der Bau- und Zonenordnung grosse und kleine Grenzabstände festgelegt. Hier wird umschrieben, wo der grosse und wo der kleine Grenzabstand zur Anwendung kommt (PBG § 49). Die Hauptwohnseite ist in der Regel die längere, vorwiegend nach Süden oder Westen gerichtete Gebäudeseite; bei Wohnbauten die Seite, auf die der grösste Teil der Wohnräume ausgerichtet ist. Seite 42 3.2 Aussichtsschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.