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Art. 30 · Geltungsbereich und Regelung, Pläne

BZO Dübendorf · S. 45 · Original-PDF

1Von den im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Lagen ist die Aussicht so zu erhalten, dass der durch horizontale und vertikale Sektoren begrenzte Sichtbereich weder durch Gebäude noch durch andere Massnahmen, wie namentlich Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen geschmälert wird.

2Massgebend sind die Ergänzungspläne gemäss Art. 3 Abs.2.

4. Ergänzende Bauvorschriften

4.1 Abstandsvorschriften Geltungsbereich und Regelung Pläne Grosser und kleiner Grenzabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.