Art. 26a · Nutzweise
BZO Dübendorf · S. 39 · Original-PDF
1In der Erholungszone EA sind die für den Betrieb des Freibads notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
2In der Erholungszone EB sind Anlagen wie ungedeckte Sportplätze (Fussball, Tennis, Leichtathletik etc.) gestattet. Zulässige Hochbauten sind die für den Betrieb der Anlagen notwendigen Nebengebäude. Die Aussenanlagen und Spiel- und Sportfelder sind nach Möglichkeit versickerungsfähig zu gestalten.
3In der Erholungszone EC sind Familiengärten zulässig. Es sind Garten- und Gerätehäuschen sowie gemeinschaftliche Gebäude, die für den Betrieb der Familiengartenareale notwendig sind, gestattet.
4In der Erholungszone ED ist das Pfadiheim Schlupf, gemäss zugehörigem öffentlichen Gestaltungsplan, zulässig.
2.7 Sonderbauvorschriften gemäss S 79 ff PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.