Art. 26b · Aufwertung und Verdichtung der Zone W4 Flugfeldquartier
BZO Dübendorf · S. 39 · Original-PDF
1Mit diesen Sonderbauvorschriften sollen unter dem Aspekt der Siedlungserneuerung und der Aufwertung sowie der Gestaltung grösserer und attraktiver Freiräume die Voraussetzungen für Nachverdichtungen mit hoher Siedlungsqualität geschaffen werden.
2Der Strassenraum des Rechweges, der Oskar-Bider-Strasse und der Überlandstrasse im Anschluss an das Flugfeldquartier ist gemäss Ergänzungsplan Flugfeldquartier mit der Bebauung als optisch wirksame Kante zu fassen. Nutzweise Aufwertung und Verdichtung der Zone W4 Flugfeldquartier Seite 37 Seite 38
3Die Grünraume sind für alle Generationen attraktiv zu gestalten und haben mindestens 15 % der Gesamtnutzflächen gemäss Art. 37 Abs. 1 zu umfassen. Die Grünraume haben besonders gute Qualitäten aufzuweisen und sollen in den Bereichen der vorgegebenen Schraffuren im Ergänzungsplan Flugfeldquartier zusammengefasst werden.
4Das zonenkonforme Dachgeschoss darf durch ein Vollgeschoss mit Flachdach ersetzt werden, wenn dabei eine besonders gute Einordnung, Gestaltung und Freiraumqualität nachgewiesen wird.
5Der grosse Grenzabstand und der Mehrlängenzuschlag finden keine Anwendung.
6Die Ausnützungsziffer erhöht sich auf max. 100 % und die Vollgeschosszahl auf 5 VG (kein zusätzliches DG).
7Die zusätzlich zur Grundordnung ermöglichten Geschossflächen sind vollständig für Wohnzwecke zu nutzen.
8Bei Neubauten sind Abs. 5 - 7 nur anwendbar, wenn die Anforderungen des jeweils gültigen MINERGIE®-Standards eingehalten und nachgewiesen werden.
9Diese Sonderbauvorschriften sind nicht anwendbar für Arealüberbauungen und können auch nicht mit den Möglichkeiten gemäss Art. 27 und 28 kombiniert werden.
10Als Beurteilungsgrundlage für Bauvorhaben dient das Quartierleitbild "Flugfeld". Zur Beurteilung der Bauvorhaben kann die Baubehörde ein Fachgutachten oder ein Modell verlangen. Seite 39
Zu Art. 27 Arealüberbauungen sind vor allem in den Zentrumszonen Z1 und Z2 und in den Wohnzonen sinnvoll. In den übrigen Zentrumszonen und in den Industrie- und Gewerbezonen und in der Zone für Öffentliche Bauten ist eine über die Massvorschriften der BO hinausgehende Bebauung nicht erwünscht.
Zu Art. 28 Sind die Anforderungen an Arealüberbauungen erfüllt (§ 71), gelten folgende Ausnahmen von den Massvorschriften der Bauordnung: -Die Aufhebung der Gebäudelängenbeschränkung dient der freieren Gestaltung der Baukuben, wobei am Rande des Areals die Mehrlängenzuschläge zur Anwendung kommen (B0 Art. 19,33). -Zusätzliches Vollgeschoss. Damit der Quartiercharakter auch bei Arealüberbauungen gewahrt bleibt, soll die Geschosszahl nicht wesentlich erhöht werden (PBG § 72). Zudem gilt arealintern das nachbarrechtliche Näherbaurecht gemäss 273 Abs. 3 PBG. Dieses muss für den Fall einer späteren Parzellierung grundbuchrechtlich gesichert werden. Im Übrigen gelten die Ausnützungsziffern gemäss BO Art. 19, bzw. Art. 16.
Bei Erfüllung der erhöhten Anforderungen an den Energie- und Wärmebedarf wird ein Bonus in Form eines Ausnützungszuschlags gewährt.
Zu Art. 29 Diese Bestimmung bezweckt ebenfalls die Wahrung des Zonencharakters, ermöglicht aber doch eine gewisse Ausnützungsverschiebung innerhalb des Areals (PBG § 72). Seite 40 3. Besondere Institute
3.1 Arealüberbauungen Zulässigkeit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.