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Art. 79 · Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer …

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 25 · Original-PDF

1 Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden.

2 Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.

VI. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle

Bewilligungspflicht Art. 80

1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

2 Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt.

3 Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden.

Meldeverfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.