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Art. 77 · Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und den …

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 24 · Original-PDF

1 Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und den Vorschriften dieses Reglements abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 76 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

a)Erhöhung der Gebäudelängen,

b)Reduktion der internen Grenz-/Gebäudeabstände.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.