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Art. 37 · Ersatzabgabe

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 10 · Original-PDF

1 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

2 Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 2500.– und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

3 Die Ersatzabgabe entspricht dem Züricher Baukostenindex 1989, und ist jährlich gemäss dem Index anzupassen.

Ein- / Ausfahrten; Garagenvorplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.