Art. 32 · Grenzabstand
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 11 · Original-PDF
a)Begriff und Messweise Der Grenzabstand ist die kOrzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Grenzabstand 2 Der grosse Grenzabstand ist in der Regel auf die am starksten nach Silden gerichtete llingsfassade, der kleine Grenzabstand auf die Obrigen Gebaudeseiten einzuhalten. Die Baubewilligungsbeh6rde kann die fOr den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der 6rtlichen Verhaltnisse oder der Beschaffenheit der Bauten erforderlich ist und keine wesentlichen nachbarlichen Interessen tangiert werden. 3 Die Grenzabstande werden senkrecht auf die Fassade und Ober die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. 4 Ober die Fassade vorspringende Gebaudeteile, wie DachvorsprOnge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m ilbersteigt, sofern sie bei Balkonen max. 2/3 und bei Erkern max. 1/3 der Fassadenlangen umfassen. Die gleiche Regelung gilt fOr Vordacher zu Hauseingangen und Balkone, die mit Stiltzen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestOtzt werden, gemass § 59 Abs. 2 PBG. 5 FOr Erker-Vorbauten gelten die folgenden Bestimmungen:
a)Erker mOssen sowohl zur Fassade wie auch zum Innenraum der Baute als untergeordnete Vorbauten in Erscheinung treten und sollen insbesondere auch der architektonischen Fassadengestaltung dienen;
b)Erker dOrfen maximal einen Drittel der entsprechenden Fassadenlange, jedoch eine Maximalbreite von 5.00 m einnehmen;
c)Bei mehreren Erkern auf bzw. an einer Fassadenseite, welche zusammen, d.h. gesamthaft maximal einen Drittel der entsprechenden Fassadenlange einnehmen dOrfen, ist zwischen den Erkern jeweils ein Mindestabstand von 1.50 m einzuhalten; X:IRP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles Exemplar, Verfahren\Unterlagen Genehmigung\Emeutes Einreichen Juli 2014\Baureglement.doc Seite I I von 33 1I
d)Erker dOrfen (mit Ausnahme bei Erkern an Gebaude-Ecken sowie Erkern, welche ab dem Vordach zuruckversetzt sind, d.h. mit ihrer Flucht ab dem Hauptdach zurUckstehen) nicht mit dem Hauptdach des Gebaudes verbunden werden. Solche Erker mUssen eine fUr sich separate Bedachung aufweisen. Erker an GebaudeEcken durfen die Firsth6he der Hauptbaute nicht Oberschreiten; 1
e)Erker dUrfen erst ab dem Obergeschoss erstellt werden und haben einen Mindestabstand, d.h. eine Bodenfreiheit (ohne Gelandeabgrabungen) von mindestens 2m ab dem gestalteten Terrain einzuhalten.
b)Ermittlung Als Gebaudeh6he gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdachern bis zur OK des Dachabschlusses. 2 Nicht berucksichtigt werden:
a)die H6he des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; Aufbauten bei Schrag- und Flachdachern, sofern sie nicht mehr als 1/3 der Fassadenlange einnehmen; b) Attikageschosse und DachbrUstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Langsseite, mit Ausnahme von maximal einem Drittel der Fassadenlange, urn das Mass ihrer H6he von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zuruckversetzt sind. 3 Bei Dachneigungen Ober 45 ° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 ° geneigten Dach ergabe, zur Gebaudeh6he gerechnet. 4 Bei in der H6he gestaffelten Bauten wird die Gebaudeh6he jedes Bauk6rpers gesondert bestimmt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.