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Art. 31 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 11 · Original-PDF

Die zulassige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Fur ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Geschosszahl 2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 % der Fassadenabwicklung urn mehr als 1.70 m (bis OK Geschossdecke gemessen) Ober das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend. 3 Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn deren anrechenbare Bruttogeschossftache mehr als 2/3 derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. 4 Bei halbstockversetzten Gebauden wird der unterste Gebaudebereich (Untergeschoss) als Vollgeschoss qualifiziert, sofern dessen Fassadenabwicklung urn mehr als 1.70 m (bis OK Geschossdecke gemessen) Ober das gewachsene Terrain hinausragt. Die weiteren, halbstockversetzten Gebaude-Ebenen gelten jeweils als Vollgeschosse. Der oberste halbstockversetzte Gebaudebereich (Dach/Attikageschoss) gilt als Vollgeschoss, wenn dessen massgebende Bruttogeschossftache mehr als zwei Drittel derjenigen des darunter liegenden halbstockversetzten Vollgeschosses betragt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.