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Art. 25 · Zusammenbauen von Bauten
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 10 · Original-PDF
Das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze Zusammenbis zur baureglementsgemässen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grenz- oder bauen von Überbaurecht"durch die Nachbarn durch Grundbucheintiag sichergestellt ist und Bauten sofern die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.