← BZO Schübelbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 25 · Zusammenbauen von Bauten

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 10 · Original-PDF

Das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze Zusammenbis zur baureglementsgemässen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grenz- oder bauen von Überbaurecht"durch die Nachbarn durch Grundbucheintiag sichergestellt ist und Bauten sofern die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.