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Art. 26

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 10 · Original-PDF

1An Verbindungs- und Erschliessungsstrassen gilt bei Neubauten ab Fahrbahnbzw, Trottoirrand ein Abstand von mindestens 4 m. Strassenabstand 2Bei Quartierstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten 3Gegenüber vermarkten Privatstrassen, welche nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, gilt für die Bemessung des Grenzabstandes nur das kantonale Recht. aBei sämtlichen Strassen gilt für Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen ein Abstand von 50 oÄ der Höhe, mindestens aber 0.50 m ab Fahrbahnrand.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.