Art. 22 · Gebäudeabstand
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 10 · Original-PDF
Der Gebäudeabstand bemisst sich gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG, sRSZ 400.100). Gebäudeabstand Arl.23 lAls Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Bei abgesetzten und Gebäudetänge gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 2Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss S 61 PBG werden nicht berücksichtigt. Att.24 Nebenbauten und unterirdische Bauten richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100). Nebenbauten, unterirdische Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.