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Art. 13 · Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 6 · Original-PDF

lDie Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates. 2Er beauftragt die zuständige Dienststelle mit dem Vollzug Att. 14 Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden 7 D. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.