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Art. 55 · Form des Baugesuches

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 26 · Original-PDF

Das Baugesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung der Baute, soweit die beabsichtigte Ausführung nicht aus den Plänen und dem Baugesuchsformular ersichtlich ist; b) Berechnung der Ausnützungsziffer, wo eine solche vorgeschrieben ist; Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 27 c) ein vom Geometer unterzeichneter und nachgeführter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien, Motorfahrzeugparkplätze, Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisation; d) Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Himmelsrichtung, der Feuerstätten und -anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden und Fensterflächen, der Mauer, der Trag- und Trennwände sowie aller übrigen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben; e) Schnitt- und Fassadenpläne mit Angaben des gewachsenen und des projektierten Terrains bis zu den Grenzen, den Höhenbezugspunkt, die Höhenlage des Erdgeschosses und der Erschliessungsstrasse; f) Detailpläne über die Gestaltung der Garagenvorplätze und Ausfahrten mit Angaben der Gefällsverhältnisse (Längsschnitt) sowie der für die Verkehrsübersicht erforderlichen Massnahmen; g) Planeingabe über die Beseitigung des Abwassers im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Leitungskaliber, -materialien und -gefälle; h) Grundbuchauszug der Bauparzelle; i) Die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung; k) Energienachweis, wo ein solcher vorgeschrieben ist; l) kubische Berechnung gemäss SIA-Norm;

m)besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format 21 x 29.7 cm mindestens in doppelter Ausfertigung erforderlich. Die Pläne sind vom Projektverfasser, Bauherrn und Grundeigentümer zu unterschreiben und müssen mit dem Datum und Massstab versehen sein.

2Für kleinere Bauvorhaben kann die Bewilligungsbehörde die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren.

3Wo es die Rücksichtnahme auf Nachbargebäude erfordert, kann die Bewilligungsbehörde die Darstellung der Anschlusspartien benachbarter Fassaden zeichnerisch oder im Modell verlangen, wie sie auch berechtigt ist, weitere Unterlagen (wie statische Berechnung, geologische Gutachten, Verkehrsgutachten, Modelle, Fotomontagen, Schattenwurfdarstellungen usw.) zu fordern, wenn sie zur Beurteilung eines Baugesuches nötig erscheinen.

4Bei Um-, An- oder Aufbauten sind die bestehenden, neu zu erstellenden oder abzubrechenden Bauteile durch Farben zu kennzeichnen; es gelten für bestehende Bauteile die schwarze, für neue die rote und für abzubrechende die gelbe Farbe.

5Die Bewilligungsbehörde behandelt nur vollständig vorliegende Projekte. Unvollständige und mangelhafte Projekte weist sie innert 14 Tagen ohne materielle Behandlung zur Komplettierung an den Gesuchsteller zurück. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, wo notwendig, unter Kostenfolge für den Gesuchsteller, über Bauvorhaben Gutachten einzuholen.

Baugespann, Baubewilligungsverfahren

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.