← BZO Freienbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 54 · Bewilligungspflichtige Vorhaben, Zuständigkeit

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 26 · Original-PDF

Ausser eigentlichen Bauten sind insbesondere folgende Anlagen bewilligungspflichtig: Kanalisationsanlagen, Silos, Lagertanks, Schiffsstege, Bojen, Lagerplätze, Sonnenkollektoren, Lärmschutzwände, Antennen, Richtstrahlanlagen, das Anbringen von Reklameanlagen und Firmenschildern sowie die Errichtung von Einfriedungen von mehr als 1 m Höhe an Strassen, Wegen und Plätzen usw. Nicht als Gebäude oder ihnen gleichgestellte Bauwerke gelten solche, deren grösste Höhe nicht mehr als 2 m beträgt und die eine Bodenfläche von nicht mehr als 4 m2 überlagern.

2Bewilligungen für solche Vorhaben werden unter der Voraussetzung erteilt, dass keine gesundheits-, strassen-, gewässer-, feuer- oder andere polizeiliche Vorschriften verletzt, die bauliche Umgebung sowie schützenswerte Orts- und Landschaftsbilder nicht beeinträchtigt und weder öffentliche noch wesentliche Nachbarinteressen beeinträchtigt werden. Zuständigkeit

3Die Baukommission ist Bewilligungsbehörde für: - kleinere Bauvorhaben innerhalb und ausserhalb der Bauzonen ohne rechtliche Problematik, wie An-, Auf- und Umbauten, Nebenbauten, Terrainveränderungen, sowie Reklamen und dgl. Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, in begründeten Fällen auf die Bewilligungskompetenz zurückzukommen. Der Gemeinderat ist Bewilligungsbehörde für: - Projekte, bei denen kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind; - Projekte von allgemeiner Bedeutung, Vorentscheide und Gestaltungspläne; - Projekte mit Einsprachen bzw. Beschwerden. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Vorhaben innert 20 Tagen seit bestätigtem Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Befreiung von der Auflage und Publikation entbindet nicht von der Einhaltung der materiellen Vorschriften.

Form des Baugesuches

1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.