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Art. 53 · Gestaltungspläne

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 25 · Original-PDF

Zur guten quartier- oder ortsbaulichen Gestaltung und Erschliessung können nach den Grundsätzen von Art. 6 BR in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden.

2Vom Gemeinderat können Ausnahmen gewährt werden, wenn a) eine angemessene Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung resultiert; b) grössere, zusammenhängende Grünflächen entstehen und die Kinderspielfläche in der Grösse von mindestens 25 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche für das Wohnen erstellt werden; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt sind, Abstellflächen und Garagen für Motorfahrzeuge zweckmässig zusammengefasst und mindestens 50 % als Unterflurgaragen angelegt werden; d) besondere Massnahmen zur Energieeinsparung getroffen werden; e) preisgünstiger Wohnraum geschaffen wird oder f) andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.

3Für Gestaltungspläne, welche mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise aufweisen, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Vorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer bis zu 10 % in den Zonen W4, W3, W2, WG4 und WG3; b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände.

4In der Wohnzone W2 darf die zonengemässe Geschosszahl unter 5’000 m2 nicht überschritten werden.

5Gesamtüberbauungen sind einheitlich zu planen. Mit dem ersten Baugesuch muss der Gestaltungsplan für die ganze Überbauung eingereicht werden, und die Ausführung desselben ist durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Anmerkung) im Grundbuch zu sichern.

6Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Höhenangaben des gewachsenen Terrains bei allen Gebäudeausseneckpunkten; b) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung; c) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundriss der Bauten, mindestens im Massstab 1:200; d) Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder; e) Berechnung der Ausnützung mit Angabe der Nutzungsarten; f) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 26 Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle, Lärmnachweise usw., verlangen.

7Die Ausnützungsziffer kann bei Gestaltungsplänen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in der Wohnzone sowie Wohn- und Gewerbezone zusätzlich zum Bonus von 10% gemäss Art. 53 Abs. 3 um weitere 10 % der Basisnutzung erhöht werden, wenn alle Kriterien von Art. 53 erfüllt sind und sofern ein zusätzlicher Anteil von mindestens 15 % der Basisnutzung für preisgünstigen Wohnraum bestimmt ist. X. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Bewilligungspflichtige Vorhaben

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.