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Art. 52 · Übriges Gemeindegebiet

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 24 · Original-PDF

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Übrige Gemeindegebiet.

2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 25 IX. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR GESTALTUNGSPLÄNE

Gestaltungspläne

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.