Art. 42 · Spezialzone Seeufernutzung
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 21 · Original-PDF
In der Spezialzone Seeufernutzung ist der Bestand und eine angemessene Erweiterung der bestehenden Nutzungen und Bauten gewährleistet.
2Für Neubauten gelten folgende Bestimmungen: - Für Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Landhauszone (Art. 38 BR). - Ein grösseres Bauvolumen, sowie eine Abweichung von der AZ-Beschränkung ist gestattet für Restaurations- und Tourismusbetriebe, sofern zugunsten der Öffentlichkeit das Recht für einen Seezugang mit entsprechenden Anlagen erteilt wird und sich die Hochbauten bezüglich Dimension und Gestaltung gut ins Landschaftsbild einfügen.
3Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen des Kantons über den Seeuferschutz.
Gewerbezone G
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