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Art. 41 · Pferdehaltungszone

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 21 · Original-PDF

Die Pferdehaltungszone bezweckt das Erstellen von Anlagen und Bauten, die dem Bewegen, Pflegen, Halten und Unterbringen von Zucht- und Pensionspferden dienen. Eine über die Pferdehaltung hinausgehende landwirtschaftsfremde Nutzung ist untersagt.

2Bezüglich Grenz- und Gebäudeabstände, Mehrlängenzuschlag und Gebäudehöhe gelten die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.

Spezialzone Seeufernutzung SSN

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.