Art. 60 · Verfahren und Zuständigkeit
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 30 · Original-PDF
1Die Baubewilligung wird nach den Vorschriften des kantonalen Rechts im ordentlichen, vereinfachten oder im Meldeverfahren erteilt.
2Die Hochbaukommission ist Bewilligungsbehörde für: - Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG; - Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss § 61 PBG; - Anlagen (inkl. Terrainveränderungen); - Reklamen.
3Der Gemeinderat ist Bewilligungsbehörde für: - Baugesuche im ordentlichen Verfahren; - Bauten und Anlagen, für welche kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind; - Bauten und Anlagen gegen welche Einsprachen erhoben worden sind, - Vorentscheide gemäss § 84 PBG
4Bei geringfügigen Bauvorhaben gemäss § 75 Abs. 6 PBG teilt die Verwaltung nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Hochbaukommission dem Baugesuchsteller innert längstens 20 Tagen mit, ob die Meldepflicht genügt oder eine Überweisung ins vereinfachte oder ordentliche Baubewilligungsverfahren erforderlich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.