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Art. 2.5.5 · Ortsbaulich wichtige Objekte

BZO Stallikon · S. 19 · Original-PDF

2.5.5 Ortsbaulich wichtige Objekte Die in den Kernzonenplänen bezeichneten, ortsbaulich wichtigen Objekte sind als Bestandteile des Ortsbildes möglichst zu erhalten. Wird durch deren Erhaltung die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert, so sind bei künstlichen Objekten Umplatzierungen möglich. Natürliche Objekte sind bei unvermeidbarem Abgang zu ersetzen. Die gleichwertige Wirkung des Objekts im Ortsbild nach der Veränderung ist vorgängig nachzuweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.