Art. 3 · Wohnzonen
BZO Stallikon · S. 3 · Original-PDF
3 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE Im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) sind viele planungsund baurechtliche Vorschriften abschliessend geregelt, so insbesondere auch einheitliche Definitionen von Begriffen und Messweisen. Immerhin verbleibt den Gemeinden ein klar umschriebener Spielraum für den Erlass von Vorschriften, welche erlauben, die speziellen örtlichen Verhältnisse zu berück- sichtigen. Diese Wegleitung dient der Erläuterung der Bau- und Zonenvorschriften und zeigt deren Zusammenhang zum PBG und den zugehörigen Verordnungen auf. Sie hat keine Rechtswirkung, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist deshalb auch nicht Gegenstand des Beschlusses der Gemeindeversammlung. Verwendete Abkürzungen PBG Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich vom 07.09.1975 / Stand 01.01.2007 ABV Allgemeine Bauverordnung vom 22.06.1977 / Stand 01.01.2004 BVV Bauverfahrensverordnung vom 03.12.1997 / Stand 01.04.2008 BBV I Besondere Bauverordnung I vom 06.05.1981 / Stand 01.01.2008 BBV II Besondere Bauverordnung II vom 26.08.1981 / Stand 01.10.1997 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 / Stand 01.07.2008 BZO Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stallikon zu Ziffer 1.1.1
–Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) Art. 43 und 44 LSV Den Nutzungszonen werden folgende Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet (Lärmschutzbedürfnis):
–ES I, erhöhtes Lärmschutzbedürfnis (z.B. Erholungszonen)
–ES II, keine störenden Betriebe zulässig (z.B. Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten)
–ES III, mässig störende Betriebe zulässig (z.B. Wohn- und Gewerbezonen, Kernzonen, Landwirtschaftszonen)
–ES IV, stark störende Betriebe zulässig (z.B. Industriezonen) Die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lärmempfindlichkeit entsprechend den vorherrschenden Nutzungszonen (z.B. ES I für Ruhezonen bzw. Zonen mit ausgeprägtem Lärmschutzbedürfnis; in Stallikon nicht vorhanden). zu Ziffer 1.1.2 Diese gibt eine Übersicht über die im Zonenplan verwendeten Zonen.
–Für das Waldareal gilt das Bundesgesetz über den Wald
–Landwirtschaftszone § 36 PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.