Art. 33 · e) Lokale Kulturobjekte (KE)
BZO Erstfeld · S. 14
1Der Gemeinderat führt ein Inventar der Kulturobjekte von lokaler Bedeutung (Bauwerke usw.), die als schutzwürdig gelten. Er führt das Inventar laufend nach. Das Inventar ist öffentlich und kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
2Um den Schutz der lokalen Kulturobjekte zu erwirken, erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Schutzverfügungen nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz10.
3Die rechtskräftig geschützten lokalen Kulturobjekte sind grundsätzlich zu erhalten. Wer ein solches Objekt nachhaltig verändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung der Baukommission. Diese verfügt mit der Bewilligung die nötigen Auflagen, um das Schutzziel des betroffenen Kulturobjekts zu erhalten, namentlich hinsichtlich der Gestaltung, des Materials, der Farbgebung und der Umgebungsgestaltung.
4Das vom Gemeinderat separat erlassene Inventar der Schutzobjekte ist als Orientierung im Anhang 5 enthalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.