Art. 34 · f) Zonen für Ortsbildschutz
BZO Erstfeld · S. 14
1Die Zonen für Ortsbildschutz sind überlagerte Zonen. Sie dienen der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
2Bauten und Anlagen müssen sich ins Ortsbild eingliedern. Sie haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farbund Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen.
3Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Gesamtbild passt, kann die Baukommission auf Kosten der Bauherrschaft Gutachten einholen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen. Die betroffene Bauherrschaft ist vorgängig anzuhören.
10KNHG; RB 10.5101 13
4Für alle Neubauten und grösseren An- und Nebenbauten sind der Baukommission in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Unterlagen zur Vorprüfung im Sinn von Artikel 88 BZO einzureichen.
5Bei Bauvorhaben im Bereich des Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) berücksichtigt die Baukommission zudem die bundesrechtlichen Vorgaben11 dazu.
6Im Übrigen richten sich die zulässigen Masse und Nutzungen sowie die Empfindlichkeitsstufe nach den Bestimmungen der Grundnutzungszone.
7Die Ortsbildschutzzonen sind im Anhang 6 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.