Art. 32 · d) Lokale Naturobjekte (NO)
BZO Erstfeld · S. 13
1Der Gemeinderat führt ein Inventar der Naturobjekte von lokaler Bedeutung, die als schutzwürdig gelten, wie Feldgehölze, Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume, Nass- und Feuchtstandorte, Trockenstandorte, Böschungen, Bachtobel, Waldränder und dergleichen. Er führt das Inventar laufend nach. Das Inventar ist öffentlich und kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
2Um den Schutz der lokalen Naturobjekte zu erwirken, erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Schutzverfügungen nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz9.
9KNHG; RB 10.5101
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3Die rechtskräftig geschützten lokalen Naturobjekte sind grundsätzlich zu erhalten. Wer ein solches Objekt nachhaltig verändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung der Baukommission. Diese verfügt mit der Bewilligung die nötigen Auflagen, um das Schutzziel des betroffenen Naturobjekts zu erhalten.
4Unterlässt der Eigentümer oder die Eigentümerin die notwendige Pflege der geschützten lokalen Naturobjekte, kann der Gemeinderat Ersatzmassnahmen verfügen, namentlich Ersatzpflanzungen oder die Pflege durch Dritte.
5Das vom Gemeinderat separat erlassene Inventar der Schutzobjekte ist als Orientierung im Anhang 5 enthalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.