Art. 31 · c) Lokale Landschaftsschutzzonen (LSZ)
BZO Erstfeld · S. 13
1In den lokalen Landschaftsschutzzonen sind Elemente, die den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägen, in ihrem Bestand zu erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderats gestattet.
2Bestehende Bauten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der BZO erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Sie dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, was namentlich bei der Gestaltung, der Stellung, der Materialwahl und der Farbgebung der Bauten zu berücksichtigen ist.
3Massnahmen, welche die Schutzzonen nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
4Die lokalen Landschaftsschutzzonen sind mit den Schutzzielen sowie mit den Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 4 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.