Art. 30 · b) Lokale Naturschutzzonen (NSZ)
BZO Erstfeld · S. 12
1In lokalen Naturschutzzonen dürfen bestehende Bauten unterhalten werden. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen sowie Neubauten sind nur zulässig, soweit sie für die Bewirtschaftung der geschützten Lebensräume notwendig sind und, gemessen am Schutzziel, die zu schützenden Lebensräume nicht beeinträchtigen. 11
2Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen, Materialabbau und dergleichen), Entwässerungen, die Beseitigung markanter Gehölzgruppen, die Aufforstung sowie das Erstellen von Drainagen in Feuchtgebieten sind nicht zulässig.
3Notwendige Infrastrukturanlagen sind zulässig, sofern sie dem Schutzziel der Zonen nicht widersprechen.
4Massnahmen, welche die Schutzzonen nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
5Die lokalen Naturschutzzonen sind mit den Schutzzielen sowie mit den Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 3 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.