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Art. 15 · Gewerbezone Ripshausen (GER)

BZO Erstfeld · S. 7

1Die Gewerbezone Ripshausen dient der gewerblichen Nutzung der unterirdischen Stollenanlage Ripshausen und der vorgelagerten Flächen. Personalintensive Nutzungen sind nicht zulässig.

2Die oberirdische Gewerbezone Ripshausen ist für Produktionsanlagen, Lagerbauten und Abstellflächen von gefahrlosen Gütern sowie für die interne Erschliessung und die Parkierungsanlage bestimmt.

3Die unterirdische Gewerbezone Ripshausen ist für die Produktion und die Lagerung von gefahrlosen Gütern bestimmt. Umbauten und eine geringfügige Vergrösserung des bestehenden Stollenvolumens aus betrieblichen Gründen sind zulässig. Die Nutzung über dem Terrain im Bereich der unterirdischen Gewerbesonderzone darf nicht beeinflusst werden.

4Bauten und Anlagen, die mit dem begrenzten Zweck der Gewerbezone Ripshausen zusammenhangen, sind zulässig. Sie haben sich einwandfrei in die Landschaft und in die Gestaltung des Stollenportals einzugliedern.

5Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

6Es sind alle dem Stand der Technik angemessenen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

7Die zulässigen Nutzungsmasse für die Gewerbezone Ripshausen sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.