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Art. 43 · Abbauzone (A)

BZO Andermatt · S. 21

1Die Abbauzone wird anderen Nutzungszonen überlagert. Sie dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand und dergleichen.

2Zulässig sind Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb, der Zwischenlagerung oder der Aufbereitung des an Ort gewonnenen Materials dienen. Nicht mehr zweckgebundene Bauten und Anlagen sind zu entfernen.

3Nach Abschluss des Abbaus sind die Flächen aufgrund eines Gesamtkonzepts zu rekultivieren. Dieses muss bei Erteilung der Bewilligung vorgelegt werden. Der Gemeinderat kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, die für den Abschluss und die Rekultivierung erforderlich sind. Er kann weitergehende Verträge mit der Betreiberin oder dem Betreiber abschliessen.

4Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung eignet.

5Hochbauten sind nur befristet zulässig, wenn sie dem Zweck der Zone dienen. Nicht mehr zweckgebundene Hochbauten sind zu entfernen.

6Vorbehalten bleiben die erforderlichen Bewilligungen der zuständigen kantonalen Instanzen sowie die kommunalen Baubewilligungen durch die Baukommission für Bauten und Infrastrukturanlagen.

1Neuer Artikel 42a vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2025-788 R-362-30 am 22. Dezember 2025 genehmigt.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.