Art. 44 · Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten überlagert (ABü)
BZO Andermatt · S. 22
(Windkraftanlagen)1
1Die Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten Windkraftanlagen (überlagert) ist für die Erstellung von Anlagen für die Energieerzeugung mittels Windkraftanlagen bestimmt. Sie überlagert andere Zonen.
2Es sind im Aussehen möglichst ähnliche Anlagen in gleicher Farbe zu wählen.
3Die Zuleitungen zur Übertragungsleitung sind zu verkabeln und unterirdisch zu führen. Es sind nur betriebsnotwendige Nebenbauten wie Schaltzentralen und Trafostationen zulässig.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe der Grundnutzung.
5Können oder werden Anlagen nicht mehr weiterbetrieben, sind die Anlagen landschaftsgerecht zurückzubauen. Die Rekultivierung erfolgt mit in der unmittelbaren Umgebung vorhandenem Material. Die Rückbaupflicht ist als Auflage in der Baubewilligung zu verlangen.
6Es besteht Quartiergestaltungplanpflicht (QGP).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.