Art. 42a · Abfahrtsrouten (AR)
BZO Andermatt · S. 21
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1Die Abfahrtsrouten sind unpräparierte, gesicherte Skiabfahrten. Die Präparierung von diesen Pisten ist nicht erlaubt.
2Die Abfahrtsroute ist anderen Nutzungen überlagert. Sie darf zur Ausübung der Winterund Sommersportarten benutzt werden.
3Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Einfriedungen und Pflanzungen, die den Wintersport behindern, sind nicht gestattet. Im Winter sind Einfriedungen und Viehzäune durch die Bewirtschafter zu entfernen oder umzulegen.
4Skiwege und Skipisten sowie Strassenübergänge sind durch die Skilift- und Bahnunternehmungen entschädigungslos so herzurichten und zu unterhalten, dass sie während der Wintersaison befahren und benutzt werden können.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.