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Art. 13 · Strassen, Gassen, Plätze
BZO Andermatt · S. 9
1Die öffentlichen Strassen, Gassen und Plätze dürfen nicht überbaut und nur in ihren Grenzen verändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse steht, den Gestaltungsabsichten dienlich ist und den Charakter des Dorfkerns nicht verändert. Eine Veränderung ist nur im Einvernehmen mit dem Träger der Strassenhoheit an der betreffenden Verkehrseinrichtung zulässig.
2Die bestehende Pflästerung der Gotthardstrasse muss erhalten bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.