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Art. 12 · Schutzwürdige Bauten und Anlagen

BZO Andermatt · S. 9

1Die im Nutzungsplan für den Dorfkern als geschützte Bauten bezeichneten Kulturobjekte sind in ihrem besonderen Wert als Ganzes zu erhalten und können nur im Rahmen der Restaurierung der wertbestimmenden Teile baulich verändert werden.

2Die im Nutzungsplan für den Dorfkern als Ortsbildschutzobjekte bezeichneten Bauten sind in ihrer Grundsubstanz wie Bauvolumen, Fassaden- und Dachgestaltung, typische Merkmale und Materialien zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie dürfen unter diesen Bedingungen verändert, umgebaut, erneuert oder in eine Neubebauung einbezogen werden. Eine Erneuerung oder Neubebauung ist dann möglich, wenn sich der Umbau als unverhältnismässig herausstellt.

3Die im Nutzungsplan für den Dorfkern als massgebende Bauvolumen bezeichneten Bauten sind in ihrer kubischen Erscheinung zu erhalten. Sie können unter Wahrung oder Verbesserung der räumlichen Anordnung verändert, umgebaut, erneuert oder in eine Neubebauung einbezogen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.