← BZO Andermatt · Inhaltsverzeichnis
Art. 14 · Geschosszahl, Fassadenhöhe a) im Allgemeinen
BZO Andermatt · S. 9
1In der Kernzone 1 sind zwei Vollgeschosse zulässig.
2Der Fussboden des Erdgeschosses darf höchstens 1.50 m über dem tiefsten Punkt des massgebenden Terrains liegen.
3Die Fassadenhöhe darf, gemessen vom tiefsten Punkt des massgebenden Terrains, höchstens 7.50 m betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.