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Art. 43 · Ortsbildschutzzone (OBS)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 21 · Original-PDF

1 Zweck: Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung der räumlichen und baulichen Qualitäten. 2 Ueberlagerung: Die Ortsbildschutzzone überlagert andere Zonen und ergänzt deren Bestimmungen. 3 Grundsatz: a) Die wertvollen Bau- und Siedlungsstrukturen sind zu erhalten. b) Störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betroffen werden, zu korrigieren. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 22 c) Den Anforderungen von § 140 bis § 142 PBG ist gerecht zu werden. 4 Neu- und Umbauten: Neu- und Umbauten haben auf die räumlich und baulich wertvollen Eigenarten Rücksicht zu nehmen. Sie sind qualitätsvoll in die Umgebung einzugliedern. 5 Baugesuche: Bei Bauvorhaben, welche voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, unterbreitet der Stadtrat das Baugesuch der Baukommission Ortskern zur Stellungnahme. 6 Baubewilligung: Der Stadtrat macht die Erteilung von Baubewilligungen von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig. 7 Sondernutzungsplan: Bauvorhaben, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, dürfen nur nach einem genehmigten Bebauungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.