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Art. 5 · Dorfzone Do

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 8 · Original-PDF

3Gebäudevolumen, Gebäudeformen und Umgebungsgestaltung haben sich in neuzeitlicher Architektursprache dem gewachsenen Ortsbild einzuordnen. Die nachfolgenden Bauziffern haben sich diesem Grundsatz

unterzuordnen. Die geschlossene Bauweise ist nur im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen zulässig.

4In der Dorfzone A sind gestattet: Vollgeschosse: höchstens 3 Ausnützungsziffer: höchstens 0,65 wovon für Wohnen: höchstens 0,55 Dorfzone A D-A

4 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 Dorfzone B D-B

5Das Gebiet D-B der Dorfzone ist für die Realisierung eines Dorfzentrums nach einheitlichem Konzept im Rahmen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes bestimmt, wobei folgende Höchstmasse einzuhalten sind: Vollgeschosse: höchstens 3* Ausnützungsziffer: höchstens 0,80 wovon für Wohnen: höchstens 0,70

*Ausnahmen im Rahmen von Art. 31 lit. a BZR für ein zusätzlich voll ausgebautes Dachgeschoss sind zulässig.

6In der Dorfzone C darf gemäss den Bestimmungen der Dorfzone A oder im Rahmen eines Gestaltungsplans gebaut werden. Dieser Gestaltungsplan sichert ein Projekt, welches aufgrund eines qualifizierten Wettbewerbsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat Oberkirch erarbeitet wurde. Im Rahmen dieses Gestaltungsplans können maximal 4 Vollgeschosse realisiert werden. Dorfzone C D-C

1Die Geschäfts- und Wohnzone dient der Entwicklung des Dorfzentrums und der bahnhofnahen Areale.

2Zulässig sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende Geschäftsund Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten sowie auf die örtlichen Bedürfnisse ausgerichtete kleinere und mittlere Ladenbetriebe.

3Gestattet sind: Vollgeschosse: höchstens 3 Ausnützungsziffer: höchstens 0,65 wovon für Wohnen: höchstens 0,55

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.