Art. 23 · Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, Einzelbäume)
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 21 · Original-PDF
Naturobjekte 5 6 (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, Einzelbäume)
1Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind gemäss der kantonalen Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen (SRL Nr. 717)6geschützt.
2Die Uferbestockungen entlang von Gewässern sind durch § 10 des Wasserbaugesetzes und §§ 1 ff. der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen geschützt.
3Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume sind geschützt. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt der Bäume gefährden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der Gemeinderat regelt die Ersatzpflanzung.
4Von den Naturobjekten (Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten. Im Bereich des Bauabstandes sind keine Bauten und Anlagen, keine Lagerplätze, Terrainveränderungen und Abgrabungen sowie keine Verkehrsanlagen gestattet. Der Gemeinderat kann insbesondere für Terrainveränderungen Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch gestalterisch bessere Lösungen erreicht werden.
5Der Gemeinderat kann für Fuss-, Wander- oder Landwirtschaftswege sowie vereinzelt auch für offene Spiel- und Erholungsanlagen unter Rücksichtnahme auf die Naturobjekte kleinere Abstände bewilligen.
6Baumgärten (hoch- und halbstämmige Obstbaumbestände) sind als prägende Elemente der Landschaft und als wichtige Brut- und Nahrungsräume bedrohter Tierarten erhaltenswert. Der Gemeinderat kann mit den Grundeigentümern vertragliche Vereinbarungen abschliessen, welche den Erhalt und die Pflege der Baumgärten regeln. Dazu gehören auch Bestimmungen bezüglich des Ersatzes überalterter oder erkrankter Bäume und die zu leistenden Ersatzmassnahmen bei einer Beseitigung aus anderen Gründen.
7Entlang des Siedlungsrandes sind auf dem Grundstück Nr. 85 Hochstamm-Obstbäume zu pflanzen und zu pflegen.
5Gemäss Anhang 4.5 der Verordnung des Bundesrates über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986 (SR 814.013) dürfen Dünger und Zusätze in Hecken und Feldgehölzen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist weitgehend untersagt (vgl. Anhang 4.3 der Stoffverordnung).
6Naturobjekte werden im Zonenplan zur Information dargestellt.
17 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 6. Bebauungsplan Hinweis auf PBG § 65 Zweck
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