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Art. 24 · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 22 · Original-PDF

Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen

18 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022

7In der Wohnzone W3 darf im Rahmen eines Gestaltungsplans ein Ausnützungsbonus bis zu 10 % gewährt werden, wenn die Anforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG erfüllt werden. Bei Gestaltungsplänen, die aufgrund eines Architektur-Wettbewerbs nach den Bestimmungen des SIA oder eines qualitativ gleichwertigen Verfahrens festgesetzt werden, kann ein Ausnützungsbonus bis zu 15 % gewährt werden.

8In den im Zonenplan speziell bezeichneten „Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht“ darf nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gebaut werden.

9Der Gemeinderat kann in den Gestaltungsplänen Realisierungsetappen festlegen.

10Die im Zonenplan speziell bezeichneten Bauten liegen in Gebieten mit rechtskräftigen Gestaltungsplänen und weichen mit zwei oder mehr Vollgeschossen vom massgebenden Zonenplan ab. Diese Abweichungen in der Geschosszahl werden hiermit ausdrücklich im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG für Bestand und Ersatz als zulässig erklärt.

11In den Sonderbauvorschriften der Gestaltungspläne ist ein Energiekonzept festzulegen, das den Energiebedarf verbindlich regelt und den Anteil erneuerbarer Energien auf mindestens 30 % festsetzt.

1Bei Einzonungen in die Bauzonen oder bei Umzonungen innerhalb der Bauzonen mit dem Zweck der inneren Verdichtung ist dem Gemeinderat ein Gesamtkonzept vorzulegen.

2Der Gemeinderat kann verlangen, dass mehrere Entwürfe vorgelegt werden.

3In den Gesamtkonzepten haben die Grundeigentümer alle wesentlichen Rahmenbedingungen für die bauliche Entwicklung aufzuzeigen, insbesondere die Baukonzeption/Baudichte (Stellung und Volumen der Gebäude), die Erschliessung und Parkierung, die Freiraumgestaltung und Bepflanzung sowie die Realisierungsetappen.

4Aufgrund der Konzepte werden Ausnützung und zulässige Geschosse resp. Höhen festgelegt.

5Die Inhalte der Gesamtkonzepte dienen als Grundlage der Gestaltungspläne und sind in den Plänen und Sonderbauvorschriften umzusetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.